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Beitragssatzung Feld- und Waldwege

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Gemeinde Dittweiler vom 31. Mai 2023

§ 1 Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen


(1) Die Gemeinde Dittweiler erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwen-dungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.

(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsgegenstand


(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde Dittweiler gelegenen Grundstücke, die durch Feld- oder Waldwege erschlossen sind.

(2) Ein Grundstück ist durch Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.

§ 3 Beitragsmaßstab

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.

§ 4 Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.

§ 5 Beitragsermittlung


Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages ist die Entwicklung der Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten der letzten drei Jahre und die zu erwartende Kostenentwicklung für die kommenden drei Jahre zu berücksichtigen. Abweichungen von den tatsächlichen Kosten sind nach Ablauf des Bemessungszeitraumes innerhalb angemessener Zeit auszugleichen.

§ 6 Gemeindeanteil


Der Gemeindeanteil richtet sich bei Feld- und Waldwegen nach

1. dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr,

2. der Nutzung

a) als Reit- und Radwege sowie
b) für den Fremdenverkehr,

wenn diese Nutzungen erheblich und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind. Er beträgt 0 %.

§ 7 Behandlung von Jagdpachtanteilen


(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege der Gemeinde Dittweiler zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; anderenfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Gemeinde Dittweiler Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde Dittweiler zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs


Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9 Fälligkeit


Die Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 10 Vorausleistungen


(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Dittweiler Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 11 In-Kraft-Treten


(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Dittweiler vom 26.11.1996.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Dittweiler, 31. Mai 2023
In Vertretung:
gez. Binzel, 1. Beigeordnete

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schönenberg-Kübelberg, den 31. Mai 2023

gez. Christoph Lothschütz,

Bürgermeister