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Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Dittweiler

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

hier: Bebauungsplan Auf dem Seewald II, Ortsgemeinde Dittweiler

Der Ortsgemeinderat Dittweiler hat in seiner Sitzung am 16.12.2021 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Auf dem Seewald II, Dittweiler beschlossen. Nachdem das Planverfahren abgeschlossen ist, hat der Ortsgemeinderat am 15.12.2022 den Bebauungsplan Auf dem Seewald II gem. § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 GemO als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wird nun als Satzung gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft gesetzt. Die genaue Abgrenzung des Planbereichs kann den Kartenausschnitten entnommen werden. Der Bebauungsplan wurde gemäß den Vorschriften des BauGB aufgestellt und liegt ab sofort zusammen mit der Begründung, den textlichen Festsetzungen, dem Fachbeitrag Naturschutz, dem Artenschutzgutachten, der Ausgleichsflächenprüfung, dem Abwasserbeseitigungs- und Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzept, dem Geotechnischen Bericht und der Zusammenfassenden Erklärung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal, Gebäude Waldmohr, Rathausstr. 14, Zimmer Nr. W1-2.04, auf unbegrenzte Zeit zur Einsichtnahme aus. Jedermann hat das Recht, während der allgemeinen Dienststunden in den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Einsicht zu nehmen und über den Inhalt Auskunft zu verlangen. Mit der Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich. Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 BauGB). Gem. §§ 39 bis 42 BauGB können Vermögensnachteile entstehen, die einen Entschädigungsanspruch auslösen können. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung BauGB (§ 44 Abs. 3 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dittweiler, den 09.09.2023

gez. Winfried Cloß

Ortsbürgermeister