Der Ortsgemeinderat Dittweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 2 Absätze 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 09.12.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 23.02.2023 wird wie folgt geändert:
VII. Einebnungskosten
Für das Abräumen und Einebnen von Grabstätten mit Entfernung der Grabmäler und eventuell
vorhandener Einfassung:
1. Reihengrabstätte, Tiefengrabstätten, Kindergrabstätten 250,00 €
2. Wahlgräber in Breite 350,00 €
3. Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten 150,00 €
Die vorgenannten Gebühren gelten auch für das Rasengrabfeld.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.09.2025 in Kraft.
Dittweiler, den 15. Januar 2026
gez. W. Cloß
Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf
Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schönenberg-Kübelberg, den 15.01.2026
gez. Christoph Lothschütz
Bürgermeister







