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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 17. September 2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 sowie § 27 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dittweiler vom 10. Juli 2014 wird wie folgt geändert:

1. § 7 (Beigeordnete) erhält folgende Fassung:

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

2. § 11 (Aufwandsentschädigung der Beigeordneten) erhält folgende Fassung:

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist,

erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der einem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

Artikel II

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Dittweiler, den 17.09.2026

gez. Cloß, Ortsbürgermeister

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet

oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schönenberg-Kübelberg, den 17.09.2026

gez. Christoph Lothschütz, Bürgermeister